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Familie

Joker-Angebote

Freizeit-Angebote für Menschen mit Behinderung

Der Joker präsentiert unsere Angebote für die gemeinsame Freizeit. In der „Schatz-Kiste“ finden Sie besondere Veranstaltungen zu unterschiedlichen Themen. Darüber hinaus bieten wir Wanderungen, Tagesfahrten und mehrtägige Urlaubsreisen für Menschen mit Behinderung an. Hinzu kommen „Ferien-Spaß“-Angebote und regelmäßige Gruppenangebote für Klein und Groß – zum Beispiel Abenteuer Alltag, Schwimm-Treff oder Inklusive Band.

Was es Neues zu entdecken gibt, verrät ein Klick auf die Titelseite des „Joker 2023“.

Aktuell: Jetzt freie Plätze sichern!

Oster-Ferien-Spaß der Lebenshilfe in Landau in der Pfalz

Lama-
Wanderung

11. Juni:
Wir besuchen die Lama-Farm
in dem Dorf Völkersweiler.

Wir machen eine 2-stündige Wanderung durch die Wiesen
und den Wald.
Unterwegs erfahren wir:

Wie Lamas leben.
Was Lamas mögen.
Wie man mit Lamas
gut umgeht.
Du kannst die Lamas
an der Leine führen.

Und du kannst sie streicheln.
Danach machen wir ein Picknick.

Mehr dazu im „Joker 2023“
ab Seite 26

Mit der Lebenshilfe ein Handball-Spiel in Ludwigshafen besuchen

Ausflugs-
Woche

7. August bis 11. August:
Wir machen 5 Tage hintereinander spannende Ausflüge. Bei gutem
Wetter sind wir viel draußen.
Dann fahren wir in den Holiday Park.
Das ist ein Freizeit-Park.
Dort können wir Achter-Bahn fahren und
vieles mehr.
Wir gehen zu einem Wasser-Spiel-Platz
oder in den Dino-Park.
Vielleicht
regnet es mal. Dann können wir das Technik-Museum besuchen oder ins Planetarium fahren und die Sterne am Himmel beobachten.

Mehr dazu im „Joker 2023“
auf Seite 42

Mit der Lebenshilfe ein Handball-Spiel in Ludwigshafen besuchen

Tanz-
Work-Shop

30. September
und 25. November:
Wir treffen uns
in der Tanzschule Wienholt.
Wir lernen in
einer Stunde
kleine Tanz-Schritte.
Danach gehen wir
auf eine
Tanz-Party.
Dort tanzen dann
auch andere Menschen mit.
Wir haben Spaß,
Tanzen und Feiern.

Möchtest Du mit uns Tanzen?
Wir freuen uns auf Dich!

Mehr dazu im „Joker 2023“
auf Seite 21

Teilnahmebedingungen und Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Offene Hilfen gGmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Freizeitangebote („Joker“-Angebote) der Offene Hilfen gGmbH.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Die Buchung einer Reise oder eines Angebots der Offene Hilfen gGmbH kann ausschließlich schriftlich durch Zusendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars der Offene Hilfen gGmbH erfolgen. Besteht ein Angebot aus einer Terminserie, können nicht in Anspruch genommene Termine weder nachgeholt noch erstattet werden.

(2) Neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen sind genaue Angaben zur Art und zum Umfang der Behinderung sowie zu den speziellen Bedürfnissen der Teilnehmenden, ihren Begleitungs- und Pflegebedarfen, im Betreuungsbogen unbedingt erforderlich. Der Betreuungsbogen wird den Teilnehmenden nach dem Eingang der schriftlichen Anmeldung zugesendet. Ohne die vollständigen Angaben ist die Bearbeitung der Anmeldung nicht möglich. Die Angaben werden streng vertraulich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

(3) Die Teilnehmenden bieten mit der Buchung der Offene Hilfen gGmbH den Abschluss des Reise-/Angebotsvertrags verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Angebotsausschreibungen und die ergänzenden Informationen der Offene Hilfen  gGmbH für das jeweilige Angebot / die jeweilige Reise.

(4) Eine Teilnahme an den Angeboten ist nur nach erfolgter Anmeldungsbestätigung durch die Offene Hilfen gGmbH gesichert. Nach Eingang des Betreuungsbogens wird ggfs. eine Anmeldebestätigung versendet, wenn möglich per E-Mail. Mit der Anmeldebestätigung gilt die Anmeldung als verbindlich.

(5) Des Weiteren kann eine verbindliche Anmeldung nur bestätigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung alle zur Abrechnung notwendigen relevanten Daten und Informationen sowie ggfs. Nachweise vorliegen. Hierzu gehören bei Abrechnung mit der Pflegekasse die Abtretungserklärung, die Angabe der abzurechnenden Pflegekassenleistung, eine Bestätigung der Pflegekasse über die genehmigte Leistung sowie die Angabe der Versicherungsnummer. Im Falle der Kostenübernahme durch einen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger ist eine entsprechende Kostenübernahme vorzulegen.

§ 3 Leistungsumfang / Nicht in Anspruch genommene Leistungen

(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Angebotsausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung/Rechnung. Die Offene Hilfen gGmbH behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angebotsausschreibungsangaben zu erklären, über welche die Offene Hilfen gGmbH die Reisenden vor Buchung der Reise informiert. Die Änderung der Reiseleitung stellt keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.

(2) Sofern nicht Aufklärungs-, Hinweis-, oder Sorgfaltspflichten der Offene Hilfen gGmbH bestehen und schuldhaft verletzt wurden, sind von der Leistungspflicht der Offene Hilfen gGmbH alle Umstände nicht mit umfasst, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen. Dies betriff t insbesondere Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen, Unterkunft, Ortsverhältnis und Verhältnis in öffentlichen Gebäuden.

§ 4 Teilnahmegebühren

(1) Die Teilnahmegebühren umfassen die Betreuungskosten sowie ggfs. Sach- und Fahrtkosten (Eigenanteil). Details hierzu sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

(2) Die Kilometerpauschale für den Fahrdienst beträgt 1,60 € je gefahrenen Kilometer.

§ 5 Preiserhöhungen

(1) Die im Joker angegebenen Preise sind für die Offene Hilfen gGmbH bindend. Eine Erhöhung des Teilnehmerpreises ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Angebotstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung des Angebotspreises führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die Offene Hilfen gGmbH nicht vorhersehbar waren und eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Angebote geltenden Wechselkurse Rechnung zu tragen ist. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Angebotspreis auswirkt.

(2) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Angebotspreises werden die Teilnehmenden von der Offene Hilfen gGmbH unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds informiert.

(3) Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Angebotsbeginn eingehend beim Kunden zulässig.

(4) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises sind die Teilnehmenden berechtigt, kostenlos zurückzutreten.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

(2) Der Eigenanteil wird dem Teilnehmenden bzw. seiner gesetzlichen Vertretung in Rechnung gestellt. Der Eigenanteil ist als Selbstbehalt zu verstehen.

(3) Bei Kostenübernahme durch Dritte, wie z. B. Pflegekasse, Jugendamt oder Ambulante Eingliederungshilfe, erfolgt die Rechnungsstellung ganz oder teilweise zu deren Lasten. Der Kunde bevollmächtigt im Einzelfall mit Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Kostenübernahme- und/oder Abtretungserklärung die Offene Hilfen gGmbH, direkt mit Dritten abzurechnen.

(4) Werden die Kosten nicht oder nur teilweise von Dritten (z. B. Pflegekasse, Jugendamt, Ambulante Eingliederungshilfe) getragen, so ist der offene Betrag durch den Teilnehmenden bzw. seine gesetzliche Vertretung zu leisten.

(5) Der Rechnungsbetrag ist mit der Rechnungsstellung sofort fällig.

§ 7 Rücktritt durch den Teilnehmenden

(1) Der Teilnehmende kann jederzeit vor dem Beginn des Angebots zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Offene Hilfen gGmbH unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmenden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Offene Hilfen gGmbH.

(2) Tritt der Teilnehmende vom Angebotsvertrag zurück oder tritt er das Angebot nicht an (z. B. wegen verpasster Anschlüsse), kann die Offene Hilfen gGmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Angebotsvorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Angebotsleistung von der Offene Hilfen gGmbH berücksichtigt. Es bleibt dem Teilnehmenden jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(3) Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach der Art und dem Preis des Angebots.

1. Es gelten die Rücktrittsregelungen im Joker 2023 der Offene Hilfen gGmbH zu den  jeweiligen Angeboten. Sind keine besonderen Regelungen vorhanden, gelten folgende Bestimmungen:
a) weniger als 3 Monate vor Beginn: 25% der Gesamtkosten
b) weniger als 30 Tage vor Beginn: 80% der Gesamtkosten
c) weniger als 14 Tage vor Beginn: 100% der Gesamtkosten

2. Für Gruppenangebote, welche kurzfristig abgesagt werden, oder bei Nichtteilnahme am Gruppenangebot erheben wir eine Gebühr in Höhe von 25 Euro pro Termin.

(4) Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen im Joker 2023 abweichende Stornierungsbedingungen geplant sind, gehen diese vor.

(5) Dem Teilnehmenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als mit den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen.

(6) Die Offene Hilfen gGmbH behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. Die Offene Hilfen gGmbH ist dann jedoch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reisekosten konkret zu beziffern und zu belegen.

(7) Es gibt keine Reiserücktrittsversicherung durch die Lebenshilfe Südliche Weinstraße. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

§ 8 Umbuchung

Der Teilnehmende hat keinen Anspruch darauf, nach Vertragsabschluss Änderungen der Angebotswahl zu verlangen.

 § 9 Rücktritt und Kündigung durch die Offene Hilfen gGmbH

(1) Die Offene Hilfen gGmbH kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Leistung aus Gründen, welche die Offene Hilfen gGmbH nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall hat der Kunde das Entgelt für die bereits stattgefundenen Leistungen anteilig zu zahlen.

(2) Die Offene Hilfen gGmbH kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch die Offene Hilfen gGmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist (z. B. Belästigung anderer Teilnehmender, exzessiver Alkoholgenuss, wiederholte Unpünktlichkeit und dadurch Verzögerung des Angebotsablaufs etc.).

(3) Eine Kündigung des Vertrags durch die Offene Hilfen gGmbH ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Teilnehmende bezüglich seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Angebotsdurchführung für die Offene Hilfen gGmbH zur Folge hat.

(4) Kündigt die Offene Hilfen gGmbH, so behält sie den Anspruch auf den Angebotspreis und ist nicht verpflichtet, anfallende Kosten aufgrund eines vorzeitigen Angebotsabbruchs zu erstatten. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erbrachten Beträge. Sie ist außerdem berechtigt, die Kosten für die von Teilnehmenden entstandenen Schäden einzufordern.

(5) Bei Angeboten im Joker 2023 ist für das Zustandekommen einer Leistung zum ausgewiesenen Entgelt eine Mindestteilnehmerzahl notwendig. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die Offene Hilfen gGmbH bis 7 Tage vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Fahrdienste können erst ab 3 angemeldeten Kunden durchgeführt werden.

(6) Kündigung und Rücktrittserklärung müssen immer schriftlich erfolgen.

§ 10 Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung

(1) Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung des Angebots hat der Teilnehmende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Offene Hilfen gGmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Teilnehmenden nach den §§ 651 c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Offene Hilfen gGmbH oder einer gesetzlichen Vertretung oder eines Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gGmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Offene Hilfen gGmbH oder einer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gGmbH beruhen.

(3) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Angebotsveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmende oder die Offene Hilfen gGmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 11 Reiseversicherung

(1) Der Teilnehmende wird über die Offene Hilfen gGmbH während seines Aufenthalts Unfall- und Haftpflicht-versichert. Die Haftpflichtversicherung ist nur subsidiär zu verstehen. Sie tritt in der Regel ein, wenn keine eigene Haftpflichtversicherung besteht oder diese den Schaden nicht übernimmt.

(2) Zur Absicherung eventuell entstehender Kosten empfiehlt die Offene Hilfen gGmbH dringend, den Abschluss

a) einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
b) einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten
c) einer Reisekrankenversicherung
d) einer Reisegepäckversicherung

§ 12 Gerichtsstand / Rechtswahl

(1) Der Reisende kann die Offene Hilfen gGmbH nur an deren Sitz verklagen.

(2) Für Klagen der Offene Hilfen gGmbH gegen Teilnehmende bzw. Vertragspartner des Angebotsvertrags, die Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Offene Hilfen gGmbH vereinbart.

(3) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmenden und der Offene Hilfen gGmbH findet deutsches Recht Anwendung. Für den Fall, dass bei Klagen des Teilnehmenden im Ausland für die Haftung der Offene Hilfen gGmbH nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Zustimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 14 Zwingende gesetzliche Vorschriften

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Beschwerdemanagement

Nur durch Feedback von unseren Kunden, ihren Angehörigen und auch unseren Mitarbeitern erhalten wir wichtige Rückmeldungen für unsere Angebote und die gemeinsame Zusammenarbeit. Sagen Sie uns, wenn Ihnen etwas gut gefallen hat oder wenn Sie Ideen, Anregungen und Wünsche haben! Sprechen Sie uns aber auch an, wenn wir etwas besser machen können oder wenn Sie sich geärgert haben und sich beschweren möchten.

Das geht persönlich, per E-Mail oder auch per Post.

Offene Hilfen gGmbH
Jakobstraße 34
76877 Offenbach an der Queich

Tel.: 06348 616-0
fat@lh-suew.de

www.lebenshilfe-suew.de

Geschäftsführerin: Frau Marina Hoffmann
HRB 30127

Außerdem gibt es die bundesweite, unabhängige Beschwerdestelle der Lebenshilfe (BUBL)

www.bubl.de, info@bubl.de, Tel.: 08000 118 018

Stand: Dezember 2022

Datenschutz-Richtlinie

Datenschutz-Richtlinie

1. Ziel der Datenschutz-Richtlinie

Diese Datenschutz-Richtlinie dient zur Beschreibung der Maßnahmen, die zur
Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend DS-GVO) im Unternehmen getroffen worden sind. Diese Richtlinie findet im gesamten Unternehmen Anwendung und verpflichtet alle Mitarbeiter sowie Auftragsverarbeiter (externe Dienstleister), die direkt oder indirekt an der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt sind, die Vorgaben der DS-GVO beim Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten. Abweichungen davon sind nur nach einer Freigabe durch die Geschäftsführung rechtmäßig. Die Freigabe ist entsprechend zu dokumentieren.

2. Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
nach Treu und Glauben und Transparenz

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein Erlaubnistatbestand, d.h. eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder 9 DS-GVO vorliegt. Dies kann beispielsweise eine nachweisbare Einwilligung der betroffenen Person, ein Vertrag oder ein Gesetz sein, das die Datenverarbeitung gestattet. Soweit möglich, werden personenbezogene Daten stets direkt bei der betroffenen Person erhoben, damit diese Kenntnis darüber hat, welche personenbezogene Daten von ihr erhoben, gespeichert oder in anderer Weiser verarbeitet werden. Gemäß Art. 13 DS-GVO wird die betroffene Person über die Datenverarbeitung entsprechend informiert. Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben, gespeichert oder in anderer Weise verarbeitet, dann erfüllt das Unternehmen seine Informationspflichten gemäß Art. 14 DS-GVO gegenüber der betroffenen Person. Dem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO
wird entsprechend nachgekommen. Die Grundsätze der Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung werden zum Schutz personenbezogener Daten berücksichtigt.

3. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die DS-GVO stellt die Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen dar. Zur Gewährleistung von Transparenz und in Erfüllung der Rechenschaftspflicht werden alle relevanten Datenverarbeitungstätigkeiten gemäß den Vorgaben nach Art. 30 DS-GVO in einem Verzeichnis (sog. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten) erfasst.

3.1 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Um den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben von Art. 5, 25 und 32 DS-GVO nachzukommen, wurden technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen. Bei der Bestimmung und Umsetzung der geeigneten Maßnahmen wurden der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten und dem daraus folgenden Schutzbedarf Rechnung getragen.

3.2. Verfahrensorientierte Schutzmaßnahmen

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung sind verfahrensorientierte Schutzmaßnahmen unter Beachtung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, dem Ort der Datenverarbeitung sowie den an der Datenverarbeitung beteiligten Personen geplant und implementiert. Sie werden regelmäßig überwacht. Diese Schutzmaßnamen orientieren sich am aktuellen Stand der Technik sowie am Schutzbedarf der jeweiligen Datenverarbeitung. Eine Verarbeitung (z.B. Erhebung, Nutzung, Speicherung) von personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit dies zwingend für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich ist. Bei jeder Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird überprüft, inwieweit die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit im Hinblick auf bestehende oder zukünftige Risiken bei der Datenverarbeitung, dem aktuellen Stand der Technik sowie anfallenden Implementierungskosten beachtet sind.

3.3. Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA)

Der Pflicht zur Durchführung einer DSFA wird nachgekommen, wenn ein Datenverarbeitungsvorgang voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hat. Zur Minimierung identifizierter Risiken werden Abhilfemaßnahmen geplant und umgesetzt. Diese können Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren umfassen, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden kann. Zusätzlich verpflichtet sich das Unternehmen zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn trotz der Anwendung der auf Grundlage der DSFA festgelegten Abhilfemaßnahmen ein besonders hohes Risiko für die personenbezogenen Daten und die betroffene Person fortbesteht.

4. Rechte der betroffenen Personen

Jede Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist berechtigt,
die Löschung, Einschränkung und Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten
zu verlangen. Die damit einhergehenden Anfragen der betroffenen Personen
werden von dem für das jeweilige Daten-Verarbeitungsverfahren Verantwortlichen sowie von der für den Datenschutz im Unternehmen verantwortliche Stelle geprüft, umgesetzt und entsprechend dokumentiert. Dies schließt gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Auftragsverarbeitern und Empfängern der betroffenen personenbezogenen Daten mit ein. Die betroffene Person wird entsprechend benachrichtigt. Den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen werden auf Anforderung die sie betreff enden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format überlassen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und auf Anforderung werden diese Daten auch direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt.

5. Meldepflicht bei Datenschutzverstößen

Zur Dokumentation und zum Umgang mit Datenschutzverstößen wurde ein
Verfahren eingerichtet. Alle Mitarbeiter, Auftragsverarbeiter und Dienstleister,
die an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind, müssen die
Geschäftsführung über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
informieren. Die Geschäftsführung entscheidet unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten über weitere zu treffende Maßnahmen, insbesondere über die Benachrichtigungspflicht des Betroffenen und die Meldepflicht an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher, weiblicher und weiterer geschlechtsspezifischer Sprachformen
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle
Geschlechter.

Weitere Informationen
Fachdienst für Assistenz und Teilhabe

Wir unterstützen Familien in der Pflege, Versorgung und Betreuung ihres Angehörigen mit Behinderung entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen.

Der Verein

Als Elternverein gegründet, unterstützt die Lebenshilfe Südliche Weinstraße Menschen mit Behinderung durch vielfältige ambulante und stationäre Angebote.

Ansprechpartner

Jacqueline Boileau
Koordinationskraft Erlebnispädagogik

06348 616-366


Marie-Jeannette Wolfer
Leitung Fachdienst
für Assistenz und Teilhabe

06348 616-370

Gleichberechtigung und Teilhabe für Menschen mit Behinderung: Dafür setzt sich die Lebenshilfe Südliche Weinstraße seit 1964 ein. Als Elternverein gegründet, hat sie sich im Laufe der Zeit zu einer leistungsstarken Organisation entwickelt, die inzwischen fast 300 Mitglieder zählt. Mit ihren vielfältigen Einrichtungen ist sie ein wichtiger Partner für Menschen mit Behinderung in der Südpfalz.



Adresse

Lebenshilfe Südliche Weinstraße
Jakobstraße 34
76877 Offenbach

Tel.:

06348 616-0

Fax:

06348 616-101

Mail:

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